Die Europäische Union ist eine Zollunion, beim Import aus drittem Land hat der Importeur die Möglichkeit, die importierte Ware im frei ausgewählten Mitgliedsland verzollen zu lassen. Da die Umsatzsteuer nach der Einfuhr die Einnahme des jeweiligen Mitgliedslandes ist und der Steuersatz in den Mitgliedsländern unterschiedlich ist, wird durch eine spezielle Regelung gesichert, dass die Umsatzsteuer an das Steueramt des Konsumlandes geleistet wird. Wenn das Produkt nicht im Konsumland in zollrechtlichen Freiverkehr gelassen wird, ist die Einfuhr umsatzsteuerfrei, so entsteht keine Umsatzsteuerpflicht im Mitgliedsland, wo die Zollabfertigung abgewickelt wird.
Das Umsatzsteuergesetz erklärt die Übertragung der Ware aus dem Importland ins Konsumland und den Verkauf der Ware innerhalb der Gemeinschaft als steuerfreien Absatz. Die in einem anderen Land geschehene Zollabfertigung lässt also im Konsumland – in Ungarn – Umsatzsteuerzahlungspflicht entstehen, die man als Einnahme in der Gemeinschaft angeben muss und die Steuer muss gezahlt werden. Wenn der Importeur die in Wort kommende Umsatzsteuersumme in Abzug bringt – das Steuersubjekt -, stimmen die zu zahlenden und die abziehbaren Summen überein, so entsteht keine tatsächliche Zahlungspflicht.
Voraussetzung des Steuerabzugsrechts ist nach dem Umsatzsteuergesetz §127 Absatz (1) Punkt ba), dass das Steuersubjekt auf die Warenanschaffung in der Gemeinschaft die auf seinen Namen lautende und das Geschäft bestätigende Rechnung besitzt. Diese Rechnung ist mit der Rechnung des Partners aus dem drittem Mitgliedsland nicht identisch. Da wir in diesem Fall von der Warenbewegung zwischen Mitgliedsländern sprechen, begleitet die Ware eine Rechnung, wo die Person des Verkäufers und die des Käufers dieselbe ist. Die Rechnung muss die Gemeinschaftssteuernummer enthalten. Wenn der Importeur im Mitgliedsland der Aufgabe als Steuersubjekt registriert wurde, stimmt seine Steuernummer auf der Verkäuferseite mit dieser überein, und auf der Käuferseite muss die ungarische Gemeinschaftssteuernummer angegeben werden. Mangels ausländischer Steuernummer – das Mitgliedsland der Zollabfertigung – ist sowohl auf der Aufgeber- als auch auf der Empfängerseite eine vom ungarischen Steueramt ausgegebene EU-Steuernummer anzugeben.
Darlegung des oben Geschriebenen in der Umsatzsteuererklärung, bzw. auf dem Formular – „Zusammenfassende Ausserung” – Nr. 10A60:
Umsatzsteuererklärung (1065):
Zu zahlende Steuer:
Man muss die Anschaffungen in den 12.-15. Zeilen der Erklärung in die Zeilen der passenden Steuersätzen eintragen. (Siehe: Hinweise zur Ausfüllung der 12.-15. Zeilen auf Formular 1065!)
Abziehbare Steuer:
65. Zeile der Erklärung
In unserem Beispiel: der Wert der aus drittem Land importierten, aber in einem anderen EU-Land verzollten und in den Freiverkehr gelassenen Ware ist 400.000 Ft. Diese Summe steht in der Umsatzsteuererklärung der importierenden GmbH im Monat Mai 2010, sowie in ihrer „Zusammenfassenden Ausserung” Nr. 10A60 für dieselbe Zeitperiode.
Das Formular Nr. 10A60 (detaillierte Darlegung der Anschaffungen und Absätze in der Gemeinschaft)
Wenn das Steuersubjekt aus einem dritten Land in ein anderes Land importiert, und dort nicht verpflichtet ist, sich als Steuersubjekt anzumelden und die Steuer nach der Einfuhr zu zahlen, weil ihm im Inland Steuerzahlungspflicht auf das angeschaffene Produkt entsteht, muss auf dem Formular Nr. 10A60-02 in der Spalte (a) die Landkode des Importlandes, bzw. die des Mitgliedslandes der Vermögensübertragung angegeben werden, in die Spalte (b) muss „1” geschrieben werden. In die Spalte (c) muss der Gegenwert ohne Umsatzsteuer angegeben werden.
(Siehe: Hinweise zur Ausfüllung)